Verein Pferdepower e. V.
Vereinssatzung

Vereinssatzung

Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Pferdepower e.V. – Förderung der Mensch-Pferd- Beziehung & Persönlichkeitsentwicklung“ und ist ein Reit- und Fahrverein.

(2) Er hat seinen Sitz in Jesteburg.

(3) Er ist im Registergericht des Amtsgerichts Tostedt eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

(1)  Der Zweck des Vereins ist die Förderung und das Verständnis der Mensch-Pferd- Beziehung zum beiderseitigen Nutzen.

(2)  Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch pferdegestützte Maßnahmen und Freizeitaktivitäten vornehmlich für Kinder und Jugendliche, die sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung fördern. Der respektvolle und würdevolle Umgang mit den Pferden ist hierbei von zentraler Bedeutung.

(3)  Der Verein unterstützt die Gesundheitsförderung durch Maßnahmen der pferdegestützten Bodenarbeit sowie durch Trainings zum Erlernen des artgerechten Umgangs mit Pferden, zum Führen und zur Vorbereitung zum Reiten und weiteren sportlichen Aktivitäten mit Pferden.

(4) Des Weiteren steht im Mittelpunkt des Vereins eine artgerechte Pferdehaltung. Dies wird insbesondere verwirklicht durch die Beachtung und Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit den Pferden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt und dieser Satzung zustimmt.

(2)  Der Mitgliedsantrag erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Dieser entscheidet hierüber nach freiem Ermessen. Eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den Antragsteller ist nicht erforderlich. Eine Anfechtung gegenüber der Mitgliederversammlung ist nicht möglich.

(3)  Mitglieder des Vereins sind

    • Aktive Mitglieder sind die Mitglieder, die Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme in einer Mitgliederversammlung.

    • Fördermitglieder nehmen keine Leistungen des Vereins in Anspruch, möchten aber die Vereinstätigkeit unterstützen. Fördermitglieder sind zur Mitgliederversammlung einzuladen. Sie haben Rederecht, allerdings kein Abstimmungsrecht.

    • Gründungsmitglieder, die bei der Vereinsgründung anwesend waren; sie haben die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder
    • Vorstandsmitglieder, die ein Vorstandsamt innehaben; sie haben die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder.

(4)  Mit schriftlicher Vollmacht kann eine Stimme übertragen werden auf ein anderes Mitglied. Die Übertragung ist dem Versammlungsleiter vor Beginn der Mitgliederversammlung anzuzeigen. Ein Mitglied darf hierbei nicht mehr als drei Stimmen auf sich vereinigen.

(5)  Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder einer ihm nahestehenden Person oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm oder einer ihm nahestehenden Person und dem Verein betrifft.

(6)  Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt von seinen Mitgliedern folgende personenbezogene Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (Telefon und E-Mail-Adresse), Bankverbindungsdaten sowie vereinseigene Daten wie Eintritt und Austritt. Diese Daten werden mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen benutzt. Diese Daten werden dabei durch erforderliche Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Durch ihre Mitgliedschaft und die Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder dieser Nutzung zu.

(7)  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Jahresende unter einer Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen möglich.
Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn sich das Verhalten des Mitgliedes nicht mit dem Zweck und Interessen des Vereins vereinbaren lässt oder Beitragsrückstände trotz Mahnung nicht gezahlt wurden.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung abschließend entscheidet. Wird der Ausschluss nicht innerhalb dieser Frist angefochten, kann der Beschluss auch nicht vor einem ordentlichen Gericht angefochten werden. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann nicht wieder aufgenommen werden. Die Mitgliedschaft von juristischen Personen endet automatisch, wenn die juristische Person aufgelöst wird.

(8)  Ein Mitglied kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn

    1. es sich mit der Zahlung seines Mitgliedbeitrages trotz Mahnung länger als drei Monate in Verzug befindet.

    2. sein Aufenthalt unbekannt ist.

§ 4 Beiträge, Vereinsvermögen

(1)  Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe wird in einer Beitragsordnung festgelegt und von der Mitgliederversammlung beschlossen.

(2)  Die Beitragshöhe für Fördermitglieder ist diesen freigestellt. Es wird ein Mindestbeitrag in der Beitragsordnung vorbestimmt.

(3)  Der Beitrag wird mit Bankeinzug zum 02.01. eines Geschäftsjahres erhoben. Die Mitglieder haben dazu ein SEPA-Lastschriftmandat dem Verein zu erteilen. Bei einem Eintritt im lfd. Geschäftsjahr wird der Mitgliedsbeitrag bei Eintritt in den Verein fällig.

(4)  Spenden sind jederzeit willkommen und auf das Vereinskonto zu überweisen bzw. einzuzahlen.

(5)  Die Mitgliederversammlung kann bei einem finanziellen Sonderbedarf die Erhebung einer Umlage beschließen. Die Höhe dieser Umlage darf den 3-fachen Jahresbeitrag nicht übersteigen.

(6)  Der Verein kann im Rahmen seines Zweckes Eigentum erwerben, den Mitgliedern stehen jedoch keine Anteile am Vereinsvermögen zu.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie entscheidet unter anderem über

    • die Aufgaben und Tätigkeitsfelder des Vereins

    • die Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes

    • die Wahl, Abwahl und Entlastung der Kassenprüfer

    • Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung

    • Beschlussfassung über die Vereinsordnungen

    • Rechtsgeschäfte mit Grundbesitzänderungen

    • Satzungsänderungen

    • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern im Streitfall

    • die Auflösung des Vereins

(2)  Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin. Anträge müssen mindestens eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Anschrift gerichtet war.

(3)  Zur Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder eingeladen. Über die Zulassung von Gästen entscheidet die Mitgliederversammlung zu Versammlungsbeginn.

(4)  Der Vorstand ist zur unverzüglichen Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder der Vorstand dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.

(5)  Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Auszählung nicht mit.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Eine 2/3- Mehrheit der erschienenen Mitglieder ist erforderlich für Satzungsänderungen sowie für die Auflösung des Vereins.
Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt offen. Auf Antrag erfolgt die Beschlussfassung geheim, sofern die Mitgliederversammlung mehrheitlich dem zustimmt.

(6)  Statt einer Mitgliederversammlung kann eine Beschlussfassung auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden. Bei der Mitteilung der Beschlussgegenstände ist darauf hinzuweisen, dass eine Stimmabgabe in Textform nur innerhalb einer gesetzten Frist erfolgen kann. Es gelten grundsätzlich die gleichen Abstimmungsregeln wie bei einer Präsenzveranstaltung.

(7)  Eine Mitgliederversammlung kann auch auf elektronischem Wege virtuell stattfinden. Dafür genügt der Beschluss des einladenden Vorstandes. Wenn ein Mitglied nicht über die technischen Voraussetzungen zur Teilnahme verfügt, so kann dieses Mitglied über die Beschlussfassungen schriftlich abstimmen. Diese Abstimmungen sind nur gültig, wenn sie vor Beginn der virtuellen oder Präsenzveranstaltung beim Versammlungsleiter eingegangen sind.

(8)  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus

  • dem/der ersten Vorstandsvorsitzenden

  • dem/der zweiten Vorstandsvorsitzenden

  • dem/der Kassenwart/in

(2)  In den erweiterten Vorstand können bis zu drei Beisitzer/innen von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt werden. Sie unterstützen den Vorstand in seiner Tätigkeit, haben aber keine Vertretungsbefugnisse.

(3)  Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen. Ansonsten besteht der Vorstand aus den verbliebenen Mitgliedern bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei der eine Nachwahl erfolgt.

(4)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung grundsätzlich im Rahmen einer Einzelwahl gewählt.

Wählbar sind grundsätzlich nur natürliche Personen als Mitglieder.
Auf Antrag kann die Wahl in geheimer Form durchgeführt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(5)  Mitglieder des Vorstandes können nur durch eine schriftliche Erklärung mit einer Frist von sechs Wochen ihren Rücktritt gegenüber den übrigen Vorstandsmitgliedern erklären. Ein fristloser Rücktritt ist ausgeschlossen.
Die Mitglieder des Vorstandes können nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich

(6)  Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Die genauen Abläufe der Vorstandsarbeit sind in einer Geschäftsordnung geregelt.

(7)  Der Vorstand kann verwaltungsmäßige sowie Lohn- und Finanzbuchhaltungsaufgaben auf externe Dienstleister übertragen.

(8) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied handelt mit Einzelvertretungsbefugnis.

(9) Rechtsgeschäfte, welche den Verein mit einem Betrag von mehr als 1.000,00 Euro verpflichten, sind nur wirksam, wenn zwei Vorstandsmitglieder diese gemeinsam genehmigen.

(10) Alle Rechtsgeschäfte, welche mit dem unbeweglichen Vermögen des Vereins im Zusammenhang stehen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(11) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom Protokollführer der Vorstandssitzung zu unterzeichnen.

(12)  Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

(13)  Eine pauschale Tätigkeitsvergütung gemäß § 3 Nr. 26a EStG („Ehrenamtspauschale“) kann unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Vereins gewährt werden.  Darüber und über deren Höhe für das vergangene Geschäftsjahr entscheidet die Mitgliederversammlung.

(14) Davon ausgenommen haben die Mitglieder sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Personen gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen.

§ 8 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

(1)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.

(2)  Der Vorstand hat bis zum 30. April jeden Jahres für das vergangene Jahr den Jahresabschluss aufzustellen.

(3)  Der Jahresabschluss ist vor der Mitgliederversammlung durch den/die Kassenprüfer/in zu prüfen. Der/die Kassenprüfer/in hat einen entsprechenden Bericht der Mitgliederversammlung vorzulegen. Der/die Kassenprüfer/in wird auf der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt; Wiederwahl ist möglich. Der/die Kassenprüfer/in darf kein Mitglied des Vorstands sein.

§ 9 Auflösung des Vereins

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden.

(2)  Der Vorstand ist für die Liquidation des Vereins zuständig. Er kann dazu auch externe Personen damit beauftragen.

(3)  Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Jesteburg für Zwecke in der Kinder- und Jugendhilfe.

§ 10 Weitere Einzelbestimmungen

(1) Der Verein kann sich besondere Ordnungen, z.B. Beitragsordnung oder Geschäftsordnung für die Vorstandsarbeit, geben. Diese ergänzen die Satzungsregelungen in einzelnen Bereichen.

(2) Sollten aufgrund Beanstandungen des Registergerichts oder des Finanzamtes ÄnderungenderSatzungnotwendigsein,wirdder Vorstandermächtigt,die notwendigen Änderungen der Satzung ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung sofort vornehmen zu können.

Jesteburg, den 28.05.2023